Steuerklassen-Kombination IV/IV – Faktorverfahren
Seit Anfang des Jahres 2010 haben viele Berufstätige Ehepaar die Möglichkeit zwischen insgesamt drei Steuerklassenkombinationen zu wählen. Folgende Varianten standen bisher zur Verfügung:
- Steuerklassen III / V (3/5)
- Steuerklassen IV/IV (4/4)
In der Regel wurde bei Gleichverdienern die Steuerklassen IV und IV gewählt. Bei Ehepaaren, welche unterschiedliche Einkommen haben hat der besserverdienende die Lohnsteuerklasse III erhalten. Wobei der andere Ehegatte dann die Lohnsteuerklasse V erhalten hat. Dies führte unter Umständen dazu, dass im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung meist zu eine Einkommensteuer-Nachzahlung kommt. Ausserdem war die Frust über die großen Abzüge für den Geringverdiener doch sehr groß.
Nun hat die Finanzverwaltung eine neue Steuerklassen-Kombination (IV/IV – Faktorverfahren) eingeführt. In der neuen Konstellation muss trotz Steuerklasse IV/IV am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Bisher konnte man mit der Konstellation IV/IV von einer Einkommensteuererklärung (wenn keine anderen Einkünfte) absehen.
Was muss ich tun um die neue Steuerklassen-Kombination zu erhalten?
Die neue Steuerklasse IV/IV – Faktorverfahren muss bei dem örtlichen Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) beantragt werden. Diese Steuerklassen-Kombination kann man nicht bei der Gemeindeverwaltung beantragen!
Das Finanzamt berechnet den individuellen Faktor anhand der voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne, welche Sie dem Finanzamt selbstverständlich mitteilen müssen. Zusätzlich können noch höhere Werbungskosten oder auch haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
Wie berechnet sich der Faktor?
Der Faktor berechnet sich schlussendlich nach dem Verhältnis der voraussichtlichen Einkommensteuer, welches im Splittingverfahren ermittelt wird. Diese Einkommsteuer wird dann dividiert durch die Summer der Lohnsteuer (Berechnung nach Steuerklasse IV) beider Ehepartner. Der Faktor wird dann vom Finanzamt-Sachbearbeiter bis auf drei Stellen nach dem Komma berechnet und auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Der Arbeitgebern muss die Lohnsteuer dann nach dem Faktorverfahren berechnen und abziehen. Dabei rechnet er mit der Steuerklasse IV ab und multipliziert diese dann mit dem jeweiligen Faktor.
Bringt mir das persönlich was?
Wer selbst den Test machen möchte ob er mit der neuen Steuerklassen-Kombination IV/IV – Faktorverfahren besser fährt, kann dies auf der Webseite des Bundesministerium der Finanzen machen. Die Faktorberechnung für gemeinsam veranlagte Ehepartner für das Jahr 2010 finden Sie hier.
Ich habe auch gleich mal einen kleinen Vergleich mit dem Abgabenrechner durchrechnen lassen um die “Steuerersparnis” hier darzustellen:
Steuerklasse IV – ohne Faktorverfahren:
Ehemann – Jahresarbeitslohn 55.000 Euro = Lohnsteuer 12.040 Euro
Ehegatte – Jahresarbeitslohn 20.000 Euro = Lohnsteuer 1.747 Euro
Lohnsteuer gesamt Ehepaar = 13.787 Euro
Steuerklasse IV – mit Faktorverfahren:
Ehemann – Jahresarbeitslohn 55.000 Euro = Lohnsteuer 11.028 Euro
Ehegatte – Jahresarbeitslohn 20.000 Euro = Lohnsteuer 1.600 Euro
Lohnsteuer gesamt Ehepaar = 12.628 Euro
Steuerklasse III und V:
Ehemann – Jahresarbeitslohn 55.000 Euro = Lohnsteuer 7.630 Euro
Ehegatte – Jahresarbeitslohn 20.000 Euro = Lohnsteuer 4.114 Euro
Lohnsteuer gesamt Ehepaar = 11.744 Euro
Ich glaube das Ergebnis spricht für sich und man muss es nicht weiter erläutern! Machen Sie einfach den Test mit dem Abgabenrechner des Bundesministerium der Finanzen.
Anbei noch ein paar Webseiten/Blog, welche sich mit dem gleichem Thema beschäftigt haben:
Warum Steuersenkungen von Reichen getragen werden am Beispiel einer Kneipe
Ich habe eben einen sehr Interessanten und auch lustigen Artikel bei fact-fiction.net gelesen, welchen ich Euch nicht vorenthalten wollte. Der Titel im Fakten – Fiktionen Weblog lautet: Warum Steuersenkungen nur Superreichen nützen am Beispiel einer Eckkneipe. Die Originalversion ist von Daniel Hannan und wurde leicht abgeändert.
Ich werde hier vereinfacht die Geschichte 1:1 als Zitat weitergeben und im Nachhinein kurz auch noch auf die Kommentare bzw. Erläuterungen zu dem nicht ganz unbedeutenden Tenor der Story eingehen. Erste einmal viel Spass beim lesen!
In einer Eckkneipe trafen sich jeden Abend 10 sozial eingestellte Freunde und zahlten ihr Besäufnis sozial gerecht und gemeinsam gemäß unserem Steuersystem. Es kostete täglich 100 Euro. Das sah dann so aus:
Die ersten Vier zahlten nichts.
Der Fünfte € 1.
Der Sechste € 3.
Der Siebte €7.
Der Achte € 12.
Der neunte € 18.
Der Zehnte, der Reichste € 59.Da kam eines Tages der nette Wirt und sagte: Der Staat hat sozial gerecht die Steuern gesenkt, euer tägliches Besäufnis kostet jetzt nur noch 80 Euro. Die Kumpels einigten sich auch auf eine sozial gerechte Neuverteilung der Bierrechnung, und die sah dann so aus:
Die ersten Vier zahlten weiter nichts (Ersparnis 0%).
Der Fünfte zahlte auch nichts mehr (Ersparnis 100%).
Der Sechste € 2 Ersparnis 33%).
Der Siebte €5 (Ersparnis 28%).
Der Achte € 9 (Ersparnis 25%).
Der neunte € 14 (Ersparnis 22%).
Der Zehnte, der Reichste € 49 (Ersparnis 16%).Jeder der bisherigen Zahler war besser dran als vorher. Aber als sie nach Hause gingen, fingen sie an zu vergleichen. Ich habe von der Verbilligung von 20 Euro nur 1 Euro gekriegt, sagte der Fünfte. Ich auch, sagte der Sechste. Der Siebte stimmte mit ein: Ja, es ist ungerecht, daß der Reichste 10 Euro Ermäßigung gekriegt hat von insgesamt 20 Euro. Und da schrieen die ersten Vier: Und was ist mit uns, wir haben gar nichts gekriegt. Und dann verprügelten alle den Zehnten, den Reichsten. Der kam dann am nächsten Tag nicht mehr in die Kneipe. Die anderen aber soffen wie bisher. Nur als es ans Zahlen ging, merkten sie, daß ihre Anteile nicht einmal für die halbe Rechnung ausreichten!
In den Kommentaren findet man sehr lustige Beiträge wie z.B.:
- was ist wenn ein Linker dabei ist
- In welcher Eckkneipe können 10 Personen noch für 100 € saufen
- … (einfach selbst durchlesen in der Quelle)
Aber man findet auch einen sehr Interessanten von malefiz. Malefiz hat einen Link eingefügt, welcher dasEinkommen und Anteile am Einkommensteueraufkommen nach Dezilen für das Jahr 2007 zeigt. Dabei ist hier die Quelle das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Verblüffend ist hierbei, dass die Verteilung sehr nah an die Geschichte herankommen. War mir persönlich so noch nicht bewusst. Vor allem hat mir da auch die Quelle bzw. Übersicht gefehlt. Ein wenig später hat Malefiz noch einen weiteren Link mit einer detaillierteren Übersicht gepostet.
Elterngeld: Lohnsteuerklassenwechsel
Das zum 01. Januar 2007 eingeführte Elterngeld beträgt 67% (mindestens 300 Euro / höchstens 1.800 Euro) des in den letzten 12 Monaten verdienten Nettoarbeitseinkommen. Dies hatte sehr oft zur Folge, dass Ehegatten bei Bekanntwerden der Schwangerschaft, die Steuerklasse gewechselt hatten (z.B. von Steuerklasse 5 auf 3). Letztendlich wurde dann nach Geburt des Kindes und Antritt der Elternzeit wieder die Steuerklasse gewechselt, wobei hier wieder der Hauptverdiener die günstigere Steuerklasse (III) erhalten hat.
Die Versorgungsämter (Elterngeldstellen) hatten in diesen Fällen das Elterngeld immer nach der schlechteren Steuerklasse berechnet. Das Bundessozialgericht hat aber mit Urteil vom 25.06.2009 (B 10 EG 3/08 R) entschieden, dass der Lohnsteuerklassenwechsel keinen Rechtsmissbrauch darstellt. Dies hat zur Folge, dass die Versorgungsämter (Elterngeldstellen) den Lohnsteuerklassenwechsel für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigen müssen.
Zusatzhinweis:
Momentan steht noch eine Verfassungsbeschwerde aus, welche sich auf die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt bezieht. Wie hier entschieden wird bleibt abzuwarten.
Elektronische Spendenbestätigung und deren steuerliche Anerkennung
Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 können die Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden.
Grundsätzlich muss die Spendenbescheinigung die steuerlichen Voraussetzungen und Merkmale vorweisen (vgl. §§ 10b EStG und 34g EStG).
Die Voraussetzung für die elektronische Übermittlung der Spendenbescheinigung sind:
- Der Empfänger der Spende muss vom Spender (Zuwender) bevollmächtigt werden und
- der Zuwender (Spender) muss dem Zuwendungsempfänger seine Identifikationsnummer mitteilen.
- Der Spendenempfänger muss die Daten bis zum 28 Februar des Folgejahres an die Finanzbehörden übermitteln und
- außerdem muss der Zuwendungsempfänger dem Spender (Zuwender) auf Wunsch einen Papierausdruck zur Verfügung zu stellen.
Lohnabrechnung 2010 – Was hat sich geändert? Was muss man beachten?
Zum Jahresbeginn 2010 haben sich wieder erhebliche Änderungen für die Lohnabrechnung ergeben. Die Änderungen beziehen sich im Jahr 2010 zum größten Teil auf das Steuerrecht. Begründet sind diese besonders durch folgende gesetzliche Beschlüsse:
- Konjunkturpaket II
- Wachstumsbeschleunigungsgesetz
- Bürgerentlastungsgesetz
Zusätzlich ist ab dem Januar 2010 jeder Arbeitgeber verpflichtet einen monatlichen elektronischen Entgeltnachweis zu übermitteln – ELENA Verfahren -!
Im nachfolgenden werde ich im Detail etwas näher auf die einzelnen Änderungen eingehen.
Änderungen durch das Konjunkturpaket II
In der 2. Stufe des Konjunkturpaketes ist der Grundfreibetrag um 170 € auf 8.004 € angehoben worden. Bei den Progressionsstuffen ist die Erhöhung um 330 € vorgenommen worden. Die genauen Beträge des Lohnsteuerabzuges können sie der Lohnsteuertabelle 2010 entnehmen bzw. überprüfen.
Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Das monatliche Kindergeld wurde von 164 € auf 184 € um 20 € erhöht. Der Kinderfreibetrag hat sich im Jahr 2010 um 984 € auf insgesamt 7.008 € erhöht.
Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz
Mit Urteil vom 13.02.2008 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss – BVerfG Az. 2 BvL 1/06 – entschieden, das die steuerliche Abzugsfähigkeit von Krankenkassenbeiträgen neu geregelt werden muss (zu Gunsten der Beitragszahler!). Dies hatte zur Folge, dass mit dem Bürgerentlastungsgesetz diese Forderung erfüllt wurde und die Beiträge zur gesetzlichen, freiwilligen und zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung grundsätzlich voll absetzbar sind. Die Beiträge dürfen jedoch keine Zusatzleistungen wie z.B. Krankentagegeld, Krankengeld etc. enthalten. Diese Zusatzbeiträge dürfen bei der Vorsrogepauschale nicht berücksichtigt werden.
Der abzugsfähige Höchstbetrag i.H.v. 1.900 € (Arbeitnehmer und Beamte) und 2.800 € (Selbständige und Unternehmer) enthält unter anderem auch die Beiträge der übrigen Vorsorgeaufwendungen wir z.B. Unfallversicherung, Risiko-Lebensversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Haftpflichtversicherung (es gibt noch einige mehr). Diese übrigen Vorsorgeaufwendungen sind in dem Höchstbetrag von 1.900 € / 2.800 € auch schon enthalten!
Die eingeführte Vorsorgepauschale wird im Lohnsteuerabzugsverfahren (Lohnabrechnung) berücksichtigt. Hierbei wird bei gesetzlich Versicherten der ermäßigte Beitragssatz der Krankenversicherung herangezogen. Bei privat Krankenversicherten wird die Vorsorgepauschale vom Versicherungsträge mitgeteilt und darf nur dann in Abzug gebracht werden, wenn diese Bescheinigung vorliegt!
ELENA – Verfahren
Das ELENA-Verfahren will ich hier nur kurz ansprechen und es einem eigenen Beitrag etwas genauer beschreiben.
Grundsätzlich muss jeder Arbeitgeber gemäß § 97 SGB IV eine elektronische Übermittlung des MVDS (Multifunktionaler Verdienstdatenansatz) an die ZSS (Zentrale Speicherstelle) der Deutschen Rentenversicherung (Würzburg) übermitteln. Das ELENA-Verfahren soll schrittweise das amtliche Bescheinigungswesen beseitigen. Daher können ab dem Jahr 2011 Behörden und Gerichte mit Zustimmung des betroffenen die notwendigen Informationen direkt von der Zentrallen Meldestelle in Würzburg abrufen. Im Jahr 2012 soll dann erstmals komplett das Bescheinigungswesen der Bundesagenturen entfallen.
Lohnsteuertabelle 2010
Wie gewohnt habe ich wieder die Lohnsteuertabelle für das Jahr 2010 (Quelle http://steuer-abenteuer.de) als PDF aufbereitet. Mit der Lohnsteuertabelle können Sie die Lohnsteuer-Abzüge Ihrer Gehaltsabrechnung nachkontrollieren. Die Lohnsteuertabelle habe ich diesem Beitrag (siehe unten) als PDF-Download angehängt.
Ich wünsche allen viel Spass mit der Lohnsteuertabelle.
Donwload:
Lohnsteuertabelle 2010 mit 8% Kirchensteuer
Lohnsteuertabelle 2010 mit 8% Kirchensteuer
Ein besonderer Danke geht an Herrn Wolfgang Parmentier, der wie jedes Jahr seine hervorragenden Berechnungsprogramme im Web zur Verfügung stellt.
Einkommensteuererklärung Formulare 2009
Wer für das Jahr 2009 wieder einmal seine jährliche Einkommensteuererklärung erstellt, wird feststellen, das sich an den Formularen einiges geändert hat. Auf dem Portal Steuer-Abenteuer.de findet man eine komplette Zusammenstellung der gesamten Einkommensteuer-Formulare für das Jahr 2009. Diese können direkt als PDF heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Nachfolgend habe ich eine komplett Auflistung der Übersicht von Steuer-Abenteuer.de übernommen!
- Mantelbogen unbeschränke Steuerpflicht (ESt 1 A 2009)
- Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer (ESt 1 V 2009)
- Mantelbogen beschränkte Steuerpflicht (ESt 1 C 2009)
- Anlage N – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Anlage Vorsorgeaufwand – Angabe zu Versorgungsaufwendungen und zu Altersvorsorgebeiträgen
- Anlage EÜR – Einnahmeüberschussrechnung
- Anlage EÜR – Anlagevermögen
- Anlage EÜR – Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen
- Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Anlage S – Einkünfte aus Selbständiger Arbeit
- Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Anlage AUS – Ausländische Einkünfte und Steuern
- Anlage V – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Anlage R – Einkünfte aus Renten und andren Leistungen
- Anlage SO – Sonstige Einkünfte
- Anlage Kind – Angaben zu Kindern
- Anlage FW – Förderung des Wohneigentums
- Anlage L – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Anlage U – Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten
- Anlage Unterhalt – Unterhaltsleistunge an bedürftige Personen
- Anlage Weinbau
- Anlage Forstwirtschaft
- Anlage 34a – Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34a EStG)
- Anlage Zinsschranke – Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen
Für die meisten Einkommensteuer-Formulare hat die Finanzverwaltung Anleitungen verfasst, welche bei der Bearbeitung und Erstellung der Einkommensteuererklärung helfen sollten. Nachfolgend können Sie diese auch herunterladen.
- Anleitung Anlage EST 1 A
- Anleitung Anlage EST 1 V
- Anleitung Anlage EST 1 C
- Anleitung Anlage AUS
- Anleitung Anlage EUR
- Anleitung Anlage FW
- Anleitung Anlage KAP
- Anleitung Anlage R
- Anleitung Anlage SO
- Anleitung Anlage V
Vereinfacht haben wir für Sie eine Zusammenstellung der gesamten Einkommensteuer-Formulare sowie Anleitungen erstellt. Diese ist als ZIP gepackt und kann von Ihnen (unten) heruntergeladen werden.
Elektronische Steuererklärungen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Die Übermittlungen der Steuererklärungen per EDV (elektronisch) wird weiter ausgeweitet. Ich persönlich finde dies gar nicht so schlecht. Es ist für alle Seiten ein großer Verwaltungsaufwand, wenn man die Steuererklärungen in Papierform erstellt. Der Grundsatz der elektronischen Steuererklärung ist somit nicht zu beanstanden. Leider kann man nicht so 100% sagen, für was die vorliegenden elektronisch gemeldeten Daten noch verwendet werden bzw. wer darauf Zugriff hat.
Folgendes kann man zu den einzelnen elektronischen Steuererklärungen sagen:
Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 bis 8 EStG)
Wenn der Steuerpflichtige Gewinneinkünfte (gem. § 2 Abs 1. EStG) erziehlt muss die Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die Finanzbehörde übermittelt werden. Die Finanzverwaltung kann auf Antrag (zur Vermeidung von unbilliger Härten), auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen verzichten. Dies gilt nicht für Steuererklärungen von Steuerpflichtigen, welche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeiter erziehlen.
Für die Einkommensteuererklärung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2011 zwingend eine elektronische Steuererklärung abzugeben.
Körperschaftsteuer (§ 31 Abs. 1a KStG idF des Steuerberükratieabbaugesetzes)
Die Steuererklärungen für die Körperschaftsteuer sowie die gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen müssen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die Finanzbehörde übermittelt werden. Die Finanzverwaltung kann auf Antrag (zur Vermeidung von unbilliger Härten), auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen verzichten.
Anzuwenden ist diese Regelung erstmals ab dem Veranlagungszeitruam 2011.
Gewerbesteuer (§ 14a GewStG idF des Steuerberükratieabbaugesetzes)
Die Gewerbesteuererklärung (Erklräung zur Festsetzung des Steuermessbetrages und die Zerlegungserklärung) müssen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die Finanzbehörde übermittelt werden. Die Finanzverwaltung kann auf Antrag (zur Vermeidung von unbilliger Härten), auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen verzichten.
Anzuwenden ist diese Regelung erstmals ab dem Veranlagungszeitruam 2011.
Was ist unbillige Härte?
Die Definition der unbilligen Härte ist in einem neuem Paragraphen in der Abgabenordnung (§ 150 Abs. 8 AO) aufgenommen worden. In diesem steht wörtlich:
Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Eine Steuererklärung muss insoweit immer abgegeben werden.
Nachfolgend habe ich weiter Interessante und lesenswerte Links zum Thema aufgelistet:
Sachbezüge: Werte 2010 (freie Kost und Unterkunft)
Auch im Jahr 2010 haben sich die Sachbezüge für Kost und Logie wieder einmal erhöht. Die neuen Werte gelten selbstverständlich für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Folgende Sachbeezugswerte müssen Sie in der Lohnabrechnung 2010 berücksichtigen:
freie Verpflegung (Kost)
| Personenkreis | Frühstück | Mittagessen | Abendessen |
Verpflegung gesamt |
|
|---|---|---|---|---|---|
| volljährige Arbeitnehmer | mtl. | 47,00 | 84,00 | 84,00 | 215,00 |
| tgl. | 1,57 | 2,80 | 2,80 | 7,17 | |
| Jugendliche und Auszubildende | mtl. | 47,00 | 84,00 | 84,00 | 215,00 |
| tgl. | 1,57 | 2,80 | 2,80 | 7,17 | |
|
Erhöhung für Familienangehörige, denen ebenfalls freie Verpflegung gewährt wird: |
|||||
| volljährige Familienangehörige | mtl. | 47,00 | 84,00 | 84,00 | 215,00 |
| tgl. | 1,57 | 2,80 | 2,80 | 7,17 | |
| Familienangehörige
vor Vollendung des 18. Lebensjahres |
mtl. | 37,60 | 67,20 | 67,20 | 172,00 |
| tgl. | 1,26 | 2,24 | 2,24 | 5,74 | |
| Familienangehörige
vor Vollendung des 14. Lebensjahres |
mtl. | 18,80 | 33,60 | 33,60 | 86,00 |
| tgl. | 0,63 | 1,12 | 1,12 | 2,87 | |
| Familienangehörige
vor Vollendung des 7. Lebensjahres |
mtl. | 14,10 | 25,20 | 25,20 | 64,50 |
| tgl. | 0,47 | 0,84 | 0,84 | 2,15 | |
Volljährige Arbeitnehmer
| Unterkunft belegt mit | Unterkunft allgemein | Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt/
Gemeinschaftsunterkunft |
|
|---|---|---|---|
| 1 Beschäftigtem | mtl. | 204,00 | 173,40 |
| tgl. | 6,80 | 5,78 | |
| 2 Beschäftigten | mtl. | 122,40 | 91,80 |
| tgl. | 4,08 | 3,06 | |
| 3 Beschäftigten | mtl. | 102,00 | 71,40 |
| tgl. | 3,40 | 2,38 | |
| mehr als 3 Beschäftigten | mtl. | 81,60 | 51,00 |
| tgl. | 2,72 | 1,70 | |
Jugendliche und Auszubildende
| Unterkunft belegt mit | Unterkunft allgemein | Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt/
Gemeinschaftsunterkunft |
|
|---|---|---|---|
| 1 Beschäftigtem | mtl. | 173,40 | 142,80 |
| tgl. | 5,78 | 4,76 | |
| 2 Beschäftigten | mtl. | 91,80 | 61,20 |
| tgl. | 3,06 | 2,04 | |
| 3 Beschäftigten | mtl. | 71,40 | 40,80 |
| tgl. | 2,38 | 1,36 | |
| mehr als 3 Beschäftigten | mtl. | 51,00 | 20,40 |
| tgl. | 1,70 | 0,68 | |
Bei Fragen zum Thema: “Sachbezüge” stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung. Verwenden Sie hierfür bitte mein Kontaktformular oder senden mir eine E-Mail.
Pendlerpauschale – ein vorgezogenes Weihnachtsgeschenk!
Pendler haben einen Grund zur Freude, denn das Bundesverfassungsgericht hat die Abschaffung der Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer als verfassungswidrig erklärt. Damit verstößt die ab Januar 2007 geltende Neuregelung gegen das Grundgesetz.
Siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 (2 BvL 1/07)
Damit wurde das ab Januar 2007 geltende Werkstorprinzip, wonach die Kosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden können, sondern nur noch ab dem 21. Fahrtkilometer, gekippt.
Der Weg von der Wohnung zum Werkstor wird somit nicht dem privaten Bereich zugeordnet, sondern stellt, wie schon bis zum 31.12.2006 geltenden Recht, Werbungskosten dar.
Pendler können damit rückwirkend für 2007 und 2008 die Pendlerpauschale wieder ab dem ersten Kilometer in Anspruch nehmen bzw. in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen, da es sich hierbei um Werbungskosten und nicht um Subventionen handelt.
Wer also in seiner Steuererklärung für das Jahr 2007 aufgrund der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Regelung keine Angaben zur Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte und der Anzahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies auch jetzt noch seinem Finanzamt mitteilen, welches dann die Änderung vorzunehmen hat.
Für Arbeitnehmer mit einer Wegstrecke von 20 km zur Arbeitsstätte würde dies eine Verringerung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von EUR 1.320,00 bei 220 Arbeitstagen bedeuten, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag von EUR 920,00 schon durch andere Werbungskosten in voller Höhe ausgeschöpft wurde. Eine Verringerung der jeweiligen Steuerschuld ist der Höhe nach vom jeweiligen individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen abhängig.
Die Finanzämter sind angehalten, sich mit der Auszahlung nicht allzu lange Zeit zu lassen. Laut Medienberichten sollen die betroffenen Pendler schon in der Zeit von Januar bis März 2009 Rückzahlungen erhalten.
Die bis zum 31.12.2006 geltende Altregelung bleibt also in Kraft, zumindest vorläufig, da der Gesetzgeber nach dem Urteil mit einer Neuregelung beauftragt wird.
Jedoch will die Regierung laut Finanzminister Steinbrück angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage keine Maßnahmen ergreifen um die damit entstehenden Steuerausfälle zu kompensieren.


